Satzung
des
Kultur- und Festspielverein Aidenbach e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kultur- und Festspielverein Aidenbach e.V.“
Er hat seinen Sitz in Aidenbach und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur insbesondere die Organisation und Durchführung des Freilichtspieles
„Lieber bairisch sterben…Aidenbach 1706“
Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch die Organisation von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen
die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/-in
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig
entscheidet.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die
schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten
jeweils zum Geschäftsjahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige
Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den
Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Beiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die
Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Die erweiterte Vorstandschaft
Der
Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft behalten sich vor, beratende
Mitglieder in die erweiterte Vorstandschaft zu berufen.
Diese sind nicht stimmberechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfern/innen,
- Festsetzung von Beiträgen,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern,
-
Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung
oder nach Gesetz ergeben.
Wahl des Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft
Der Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft sind von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl zu wählen.
Zwei Kassenprüfer werden per Akklamation gewählt.
Entscheidend ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens
einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Einladung erfolgt über Tagespresse oder Aushang.
Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge
über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung,
einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfach Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die
Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und der Schriftführung zu
unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand und der erweiterten Vorstandschaft.
Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB besteht aus:
• 1. Vorsitzender
• bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• Kassenwart
• Schriftführer
• und bis zu sechs Beisitzer
• 1. BGM des Marktes Aidenbach
Der
erste Bürgermeister des Marktes Aidenbach, im Verhinderungsfall sein
Vertreter, gilt als geborenes Mitglied im erweiterten Vorstand und ist
stimmberechtigt.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Einstellung des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Die
Vertretungsmacht des Vorstands ist intern in der Weise beschränkt, dass
er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000€ verpflichtet ist, die
Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Wahl der Vorstandschaft
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Nur Mitglieder können Vorstandsmitglieder des Vereins werden.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Vorstandschaft entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
Diese
haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die
Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 08.04.2018 von der Mitgliederversammlung genehmigt und beschlossen.
Aidenbach, 08. April 2018
1. Vorstand 2. Vorstand